d) Die Baupolizeibehörde Unterseen hat in der angefochtenen Verfügung für baupolizeiliche Massnahmen einen Betrag von Fr. 320.– verrechnet, was einem Zeitaufwand von vier Stunden entspricht. Mit Verweis auf die amtlichen Akten und dem darin enthaltenen umfangreichen Mailverkehr zwischen der Baupolizeibehörde und der Beschwerdeführerin sowie den Schreiben mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wie auch den weiteren Abklärungen in Bezug auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse und dem Einholen und Auswerten der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Einstellhalle ist der von der Baupolizeibehörde Unterseen geltend gemachte Arbeitsaufwand gerechtfertigt und nachvollziehbar.