e) Es steht somit fest, dass bezüglich der behindertengerechten Parkplätze gemäss Baubewilligung gebaut wurde und auch nicht nachträglich Bauvorschriften, Bedingungen oder Auflagen missachtet wurden (vgl. Ziff. 7). Die öffentliche Ordnung wird ebenfalls nicht gestört. Die Baupolizeibehörde hat daher zu Recht keine baupolizeilichen Massnahmen angeordnet; entsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 9. Gebührenhöhe a) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Gebühr von Fr. 320.– sowie die Auslagen von Fr. 25.– für das Ausstellen einer Verfügung seien unverhältnismässig. Sie macht damit sinngemäss eine Verletzung des Äquivalenzprinzips geltend.