d) Der Baupolizeibehörde obliegt im Wiederherstellungsverfahren die gesetzliche Pflicht, die von ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehenden Störungen der öffentlichen Ordnung zu beseitigen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin keine Verletzung der öffentlichen Ordnung geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass die Gesetzgebung nach Erlass der Gesamtbaubewilligung geändert hat und nun für Neubauten strengere Vorgaben für behindertengerechte Parkplätze bestehen, führt nicht zu einer Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG.