b) Das Baugesetz und die Bauverordnung in der im Zeitpunkt der Baubewilligung anzuwendenden Fassung von 2011 enthielten nur punktuelle Bestimmungen zu baulichen Vorkehren und Massnahmen für Behinderte (vgl. Ziff. 6./b.). Zu diesem Zeitpunkt hatte die SIA Norm 500:2009 nicht den gleichen verbindlichen Charakter, wie sie seit der BauG-Revision 2017 hat. Damals wurde sie als Empfehlung der Fachverbände beigezogen und – soweit die Sicherheit von Bauten und Anlagen betreffend – als Stand der Technik bzw. Baukunde beachtet (vgl. Art. 21 aBauG und Art. 57 Abs. 1 und 3 aBauV).40