zur Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Einstellhalle Unterseen-Grundbuchblatt Nr. M.________36 als rollstuhlgerechter Parkplatz ausgewiesen wird, die Anforderungen an einen solchen Parkplatz erfüllen würde, kann vorliegend offen bleiben. Aus dem Gesamtbauentscheid ergibt sich zudem keine Pflicht zur Sicherstellung des rollstuhlgerechten Parkplatzes in der Einstellhalle mittels Grundbucheintrag. Eine entsprechende Auflage wurde nicht in den Gesamtbauentscheid aufgenommen. Der Umstand, dass der rollstuhlgerechte Parkplatz nachträglich an eine Drittperson verkauft wurde, stellt somit keine nachträgliche Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen oder Auflagen dar.