d) Die E.________ AG hat bei der Realisation der Überbauung I.________strasse 10 in Unterseen gemäss Gesamtbauentscheid vom 26. Juni 2012 in der Einstellhalle einen rollstuhlgerechten Parkplatz erstellt. Eine Pflicht zum Erstellen eines öffentlich zugänglichen rollstuhlgerechten Parkplatzes als Besucherparkplatz bestand nicht. Die Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern hat in ihrem Fachbericht explizit auf Auflagen verzichtet. Auch das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat keine weiteren Auflagen hierzu in den Gesamtbauentscheid aufgenommen. Hingegen musste die E._____