b) Der Baupolizeibehörde obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung (Art. 45 Abs. 2 Bst. a BauG). Bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen obliegt ihr die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 45 Abs. 2 Bst. b BauG).