In der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Einstellhalle vom 19. Juli 2012 sei keine Klausel enthalten, welche die Benutzung des rollstuhlgerechten Abstellplatzes einschränke. Bei Bedarf könne dieser Abstellplatz behinderten Bewohnenden der Überbauung durch Vermietung oder mittels Abtausch zur Verfügung gestellt werden. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte führt in ihrer Stellungnahme aus, die Eigentümer des Parkplatzes seien informiert und würden – falls jemand Behindertes eine Wohnung kaufe oder jemand behindert werden sollte und bedarf am Parkplatz hätte – diesen sofort tauschen.