Fraglich sei, weshalb keine Anmerkung bezüglich Zweckentfremdungsverbots dieses rollstuhlgerechten Parkplatzes im Grundbuch veranlasst wurde. Ihrer Ansicht nach sei zudem unklar, ob die Voraussetzungen an einen Parkplatz für behinderte Personen betreffend den notwendigen Abmessungen überhaupt erfüllt seien. Zudem fehle es gänzlich an einem rollstuhlgerechten Parkplatz für Besucher. Die Baupolizeibehörde Unterseen habe die Herstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen.