a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde insbesondere vor, gemäss Baugesuchunterlagen sei ein rollstuhlgerechter Parkplatz ausgewiesen und als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen worden. Dieser Parkplatz sei heute an eine Drittperson verkauft. Die Zurverfügungstellung eines rollstuhlgerechten Parkplatzes als eine öffentlich-rechtliche Auflage in der Baubewilligung werde dadurch missachtet. Fraglich sei, weshalb keine Anmerkung bezüglich Zweckentfremdungsverbots dieses rollstuhlgerechten Parkplatzes im Grundbuch veranlasst wurde.