c) Mit Datum vom 1. April 2017 sind in Baugesetz und Bauverordnung Änderungen im Bereich des hindernisfreien Bauens in Kraft getreten.27 Art. 22 Abs. 1 BauG bestimmt, dass öffentliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Gebäude mit mehr als vier Wohnungen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benützbar sein müssen. Die Ausführungsvorschrift in Art. 85 Abs. 1 BauV28 regelt nun klar, dass Bauten und Anlagen nach Art. 22 BauG "nach Massgabe der Norm SIA29 500:2009" – d.h. auch unabhängig davon, ob auf die fragliche SIA-Norm im Rahmen einer Auflage in der Baubewilligung hingewiesen wird – "hindernisfrei zu erstellen und zu erneuern" sind.