22 Abs. 1 aBauG gilt für alle Bauten und Anlagen, unabhängig davon, ob es sich um ein Gebäude mit publikumsoffenen Teilen oder um ein Wohngebäude handelt. Das Baugesetz und die Bauverordnung zählen nur einzelne konkrete bauliche Massnahmen auf, die bei einem Neubau zwingend berücksichtigt werden müssen, so ein rollstuhlgängiger Zugang oder die Lifteinbaupflicht in Gebäuden mit vier oder mehr Stockwerken (Art. 22 Abs. 3 und 4 aBauG). Rollstuhlgerechte Parkplätze sind nur bei Gebäuden mit erheblichem Publikumsverkehr (Art. 23 Abs. 1 Bst. b aBauG) und auf öffentlichen Parkplätzen (Art. 88 Abs. 3 aBauV25) ausdrücklich vorgeschrieben.