b) Im Zeitpunkt der Gesamtbaubewilligung galten folgende kantonale Baubestimmungen in Bezug auf Vorkehren für Behinderte: Gemäss Art. 22 Abs. 1 aBauG23 sind Bauten und Anlagen nach Möglichkeit so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offen steht. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) gibt "Empfehlungen über die hindernisfreie Ausführung von Bauten und Anlagen" (nachfolgend: "Empfehlungen hindernisfreies Bauen") heraus.24 Die Grundanforderung nach Art. 22 Abs. 1 aBauG gilt für alle Bauten und Anlagen, unabhängig davon, ob es sich um ein Gebäude mit publikumsoffenen Teilen oder um ein Wohngebäude handelt.