Sie führt denn auch selbst aus: "Die Gemeindebaupolizeibehörde stellt fest, dass sich aufgrund des Sachverhaltes und den Erwägungen kein baupolizeilicher Handlungsbedarf ergibt".19 c) Im Ergebnis hat die Baupolizeibehörde Unterseen ein Wiederherstellungsverfahren durchgeführt und festgestellt, dass keine baupolizeilichen Massnahmen getroffen werden. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung entsprechender Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands. 6. Gesetzliche Grundlagen für hindernisfreies Bauen 13 Art. 52 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Anhang I der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Unterseen vom 10. September