b) Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2020 hat die Baukommission der Gemeinde Unterseen als Baupolizeibehörde auf die Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens nach Art. 45 ff. BauG "verzichtet".16 Entgegen dieser Aussage in der Verfügung hat die Baupolizeibehörde Unterseen jedoch aufgrund der Anzeige der Beschwerdeführerin ein baupolizeiliches Verfahren durchgeführt und den Sachverhalt abgeklärt, wie die Vorakten zeigen. Die Baupolizeibehörde Unterseen hat den Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 26. Juni 2012 sowie den Fachbericht der Fachstelle Hindernisfreies Bauen im Kanton Bern vom 11. Juni 2012 beigezogen.