b) In Art. 9 Abs. 1 VRPG wird geregelt, wann eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand tritt. Angefochten ist vorliegend eine Verfügung der Baukommission der Gemeinde Unterseen (Baupolizeibehörde). Die Rüge der Befangenheit bzw. die Rüge der Ausstands- und Ablehnungspflicht kann nur gegen einzelne Personen, nicht aber gegen ganze Behörden geltend gemacht werden.12 Bereits aus diesem Grund erweist sich die vorliegende Rüge der Befangenheit, welche sich gegen die Baukommission der Gemeinde Unterseen als verfügende Instanz richtet, als unbegründet.