Sie konnte sich mit den Überlegungen der Baupolizeibehörde Unterseen eingehend auseinandersetzen. Somit war die Beschwerdeführerin in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist deshalb ihrer Begründungspflicht nachgekommen und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4. Befangenheit a) Indem die Beschwerdeführerin darauf hinweist, ein Organ der Bauherrschaft (E.________ AG) sei gleichzeitig im Gemeinderat vertreten gewesen und die Neutralität der verfügenden Instanz könne nicht ganz ausgeschlossen werden, macht sie sinngemäss die Befangenheit der Behörde geltend.