c) Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Sicherstellung des behindertengerechten Parkplatzes. Fragen nach der gesetzlichen Mindestanzahl an Parkplätzen sowie Abklärungen bezüglich des Spielplatzes sind nicht von diesem Streitgegenstand erfasst. Soweit die Beschwerdeführerin dies zum Gegenstand ihrer Beschwerde macht, wird nicht darauf eingetreten. 3. Sachverhaltsfeststellung und Begründungspflicht a) Die Beschwerdeführerin rügt pauschal, der Sachverhalt sei teilweise falsch und lückenhaft festgestellt worden. Zudem macht sie geltend, die Begründung sei ungenügend und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.