Dieses orientierte die Beschwerdeführerin, dass die Baupolizei Sache der zuständigen Gemeindebehörde sei. Nach diversen Abklärungen teilte die Baupolizeibehörde der Gemeinde Unterseen der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2020 schriftlich mit, aufgrund umfassender Prüfung ergebe sich kein Handlungsbedarf und weitere Schritte müssen auf zivilrechtlicher Ebene erfolgen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 und 22. April 2020 forderte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baupolizeibehörde Unterseen auf, den Verzicht auf baupolizeiliche Massnahmen mittels einer baupolizeilichen Verfügung mitzuteilen.