Beschwerdegegnerschaft hat demnach den Beschwerdeführenden die Hälfte der Parteikosten von Fr. 4'641.85 (Honorar: Fr. 4'000.00, Auslagen: 310.00, Mehrwertsteuer: 331.85), ausmachend Fr. 2'320.95, zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerschaft war anwaltlich nicht vertreten. Sie hat keinen Anspruch auf Parteikosten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die baupolizeiliche Verfügung der Gemeinde Spiez vom 30. April 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde Spiez zurückgewiesen.