beschränkte sich das Thema des Prozesses in erster Linie auf die Frage, ob die fragliche Photovoltaikanlage der Baubewilligungspflicht unterliegt. Nach dem Gesagten erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.00 als angemessen. Dazu kommen Auslagen von Fr. 310.00 und die Mehrwertsteuer von Fr. 331.85. Analog zu den Verfahrenskosten gelten die Parteien auch in Bezug auf die Verlegung der Parteikosten als je zur Hälfte obsiegend bzw. unterliegend. Die 32 Brunner Ursula, in Kommentar USG, 1999, Art. 46 N. 15 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG