Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es gerechtfertigt, beide Parteien als je zur Hälfte obsiegend bzw. unterliegend zu betrachten. Nicht berücksichtigt wird bei der Kostenverlegung der Gehörsmangel bzw. dessen Heilung, da dieser im vorliegenden Fall nicht schwer wiegt (vgl. Erwägung 2d). Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.00 je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 900.00, den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerschaft haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten je solidarisch.