Aus der Erwägung 3c folgt, dass auf die Beschwerde teilweise nicht eingetreten wird. Zudem wird die Beschwerde in Bezug auf die Baubewilligungspflicht und den Ortsbildschutz abgewiesen (vgl. Erwägung 4). In diesen Punkten gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend und die Beschwerdegegnerschaft als obsiegend. Die angefochtene Verfügung wird aber aufgehoben, weil der Sachverhalt bezüglich der Blendungen ungenügend abgeklärt ist. In diesem Punkt gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend und die Beschwerdegegnerschaft als unterliegend. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es gerechtfertigt, beide Parteien als je zur Hälfte obsiegend bzw. unterliegend zu betrachten.