9/11 BVD 120/2020/25 dabei der Anlagebetreiber als Verursacher. Demzufolge ist in der Regel nicht der Anzeiger, sondern vielmehr der Anlagebetreiber als Verursacher kostenpflichtig.32 b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV33).