a) Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung wird auch der Kostenentscheid der Vorinstanz aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten in der neuen Baupolizeiverfügung jedoch neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden. Im Baupolizeiverfahren gilt grundsätzlich das Verursacherprinzip. Gleiches gilt auch nach Art. 2 USG: Danach trägt die Kosten, wer gestützt auf das Umweltschutzgesetz eine Massnahme verursacht. Regelmässig gilt 30 Vgl. Fotos in den Beilagen 10a bis 10d und Beilagen 11a bis 11d 31 Vgl. Bger 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6