Falls die Anlage stört, ist darüber zu befinden, in welchem Umfang Massnahmen zur Beseitigung der Störung anzuordnen sind. Ebenso wird zu beurteilen sein, ob sich die Blendungen im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, d.h. unabhängig von der bestehenden Belastung, mit verhältnismässigen Massnahmen weiter reduzieren lassen (Art. 11 Abs. 2 USG).31 d) Die Angelegenheit ist damit noch nicht entscheidreif. Es rechtfertigt sich, die Sache gestützt auf Art. 72 Abs. 2 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insoweit wird die Beschwerde gutgeheissen. 6. Kosten