Gestützt darauf ist mithilfe der zuständigen Fachbehörde, d.h. der Abteilung Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie (AUE), zu beurteilen, ob die Lichtreflexionen der Solaranlage im Sinne des USG störend oder zumutbar sind. Die Beschwerdeführenden sind dabei anzuhören. Ihnen muss in jedem Fall vor dem Entscheid Gelegenheit gegeben werden, sich zum Blendgutachten und der Beurteilung der Fachbehörde schriftlich zu äussern (Art. 24 VRPG). Falls die Anlage stört, ist darüber zu befinden, in welchem Umfang Massnahmen zur Beseitigung der Störung anzuordnen sind.