Die Distanz zwischen dem Anlagestandort, d.h. der nordseitigen Dachfläche des Wohnhauses K.________strasse 16, und den Wohnliegenschaften der Beschwerdeführenden beträgt rund 30 m. Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdeführenden von ihren Balkonen oder Gärten aus direkten Sichtkontakt auf das nordseitige Solardach der Beschwerdegegnerschaft haben. Bei diesen Gegebenheiten können kritische Blendungen – obwohl hier die Gläser des verbauten Modultyps dem Stand der Technik entsprechen – bei den Liegenschaften K.________strasse 17 und 19 nicht ausgeschlossen werden. Dies auch deshalb, weil hier die Blendzeiten auf die Mittagszeit und die Schönwettersaison fallen.