c) Im vorliegenden Fall befindet sich die strittige Photovoltaikanlage in der Wohnzone. Das nordseitig vollständig mit Solarmodulen eingedeckte Dach des Wohnhauses K.________strasse 16 umfasst eine Fläche von rund 40 m2. Der Anlagestandort befindet sich unterhalb der Wohnhäuser der Beschwerdeführenden, die gegen Süden und damit gegen den Anlagestandort ausgerichtet sind. Die Distanz zwischen dem Anlagestandort, d.h. der nordseitigen Dachfläche des Wohnhauses K.________strasse 16, und den Wohnliegenschaften der Beschwerdeführenden beträgt rund 30 m.