a) Als Zwischenergebnis steht fest, dass die strittige Photovoltaikanlage nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt und auch das Ortsbild nicht störend beeinträchtigt. Damit hat sich die Sache aber noch nicht erledigt. Wie in der Erwägung 2 ausgeführt, entbindet die Befreiung von der Baubewilligungspflicht nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen.28 Ebenso können nach Art. 1b Abs. 3 BauG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG gegen baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen baupolizeiliche Massnahmen verfügt werden, wenn sie die öffentliche Ordnung stören, namentlich wenn dadurch der Umweltschutz beeinträchtigt wird.