Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht keine baupolizeilichen Massnahmen verfügt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind in Bezug auf den Ortsbildschutz auch keine weiteren Sachverhaltsabklärungen nötig. Die Akten, namentlich die Pläne und zahlreichen Fotos, vermitteln ein anschauliches Bild der Situation. Es ist unter diesen Umständen weder die Durchführung eines Augenschein noch der Beizug der OLK nötig. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen. 5. Blendung