e) Damit steht fest, dass die Vorinstanz die strittige Photovoltaikanlage zu Recht als bewilligungsfrei qualifizierte. Soweit die Frage der Baubewilligung betreffend, ist die Beschwerde somit unbegründet. Damit hat sich der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, wonach die Baubewilligungspflicht der strittigen Anlage festzustellen sei, erledigt. Ebenso unbegründet ist die Beschwerde nach dem Gesagten im Lichte des Ortbildschutzes. Die vollflächig integrierte Photovoltaikanlage beeinträchtigt das Ortsbild nicht. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht keine baupolizeilichen Massnahmen verfügt.