32a Abs. 1 RPV und jenen der kantonalen Richtlinie (vgl. Ziff. 2.2.1). Auch ist hier die Baubewilligungspflicht aus GrĂ¼nden des Denkmalschutzes zu verneinen. Nach Art. 7 Abs. 3 BewD26 und den Ziffern 1.6 und 2.3.1 der kantonalen Richtlinie fallen Solaranlagen nur unter die Baubewilligungspflicht, wenn sie auf einem K-Objekt nach der kantonalen Baugesetzgebung oder auf einem Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung erstellt werden.27 Diese Situationen liegen hier nicht vor.