Schutzzonen vorsieht. Soweit die Beschwerdeführeden argumentieren, die Baubewilligungspflicht sei zu bejahen, weil sich die Anlage in einem Ortsbilderhaltungsgebiet befinde, können sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. d) Zur Diskussion steht eine vollständig in das Dach integrierte Photovoltaikanlage. Mit keiner anderen Massnahme kann eine derart hohe Integrationswirkung erzielt werden.25 Das trifft auch auf die hier umstrittene Photovoltaikanlage zu: Mit der Indachmontage wirkt sie wie ein Teil des Gebäudes und stört das bestehende Ortsbild in der Umgebung des Anlagestandorts nicht. Sie steht damit in Einklang mit den Gestaltungsanforderungen von Art. 32a Abs. 1