Darin werden nordseitig montierte Anlagen mit einem Anstellwinkel von steiler als 60° in Bezug auf die Blendwirkung als heikel bezeichnet. Daraus können die Beschwerdeführenden mit Blick auf die Frage der Baubewilligungspflicht nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die kantonale Richtlinie weist in dieser Ziffer bloss auf die Vorschriften des Umweltschutzgesetzes hin. Eine Baubewilligungspflicht lässt sich daraus nicht herleiten. Die Vorschriften des Umweltschutzgesetzes gelten unabhängig davon, ob die Anlage der Baubewilligungspflicht unterliegt oder nicht. Hinzu kommt, dass hier die Dachneigung des Wohnhauses K.________strasse 16 ca. 27° beträgt, womit der Anstellwinkel der strittigen Anlage