b) Gemäss Art. 18a Abs.1 RPG bedürfen in Bau- und in Landwirtschaftszonen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Was unter dem Begriff "genügend angepasst" zu verstehen ist, definiert Art. 32a Abs. 1 RPV näher. Danach müssen Solaranlagen nach Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV unter anderem "nach dem Stand der Technik reflexionsarm" ausgeführt werden, damit sie im Sinn von Art. 18a Abs. 1 RPG als genügend angepasst gelten. Was unter der Formulierung "nach dem Stand der Technik reflexionsarm" genau zu verstehen ist, lässt der Verordnungstext jedoch offen. In der Lehre wird die Meinung vertreten, im Kontext von Art.