Darin erwog sie, die strittige Anlage unterliege nicht der Baubewilligungspflicht, sei ortsbildverträglich und verursache keine übermässigen Blendwirkungen. Auf die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen verzichtete sie deshalb. Gegenstand des Beschwerdeverfahrenes ist somit die Frage, ob diese Beurteilung der Vorinstanz korrekt ist und sie zu Recht auf die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen verzichtete. 4. Baubewilligungspflicht a) Umstritten ist zunächst die Frage, ob die Photovoltaikanlage auf dem Dach der Liegenschaft K.________strasse 16 die Voraussetzung der Baubewilligungsfreiheit nach Art. 18a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV erfüllt.