d) Vorliegend prüfte die Vorinstanz die Photovoltaikanlage ohne Beteiligung der Beschwerdeführenden im Meldeverfahren. Sie gelangte zum Schluss, dass die Solaranlage den Anforderungen von Art. 18a Abs. 1 RPG und Art. 32a Abs. 1 RPV sowie den kantonalen Richtlinien entspreche. Die nachträglichen Einwände der Beschwerdeführenden gegen die Photovoltaikanlage beurteilte die Vorinstanz zu Recht im baupolizeilichen Verfahren. Dieses schloss die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2020 ab. Darin erwog sie, die strittige Anlage unterliege nicht der Baubewilligungspflicht, sei ortsbildverträglich und verursache keine übermässigen Blendwirkungen.