45 Abs. 2 Bst. c BauG gegen baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen baupolizeiliche Massnahmen verfügt werden, wenn sie die öffentliche Ordnung stören, insbesondere wenn dadurch die Sicherheit und die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährdet sind oder das Orts- und Landschaftsbild oder der Umweltschutz beeinträchtigt wird.19