46 Abs. 2 BauG). Weder gibt es ein Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen noch besteht im bernischen Baurecht eine gesetzliche Grundlage, die es der Behörde erlaubt, einen Bürger zu verpflichten, ein Baugesuch einzureichen. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet aber nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften, z.B. über den Umweltschutz.17 So müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen die Umweltschutzvorschriften respektieren und das Vorsorgeprinzip beachten.18 Ebenso können gestützt auf Art. 1b Abs. 3 BauG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Bst.