c) Die Beschwerdeführenden beantragen, die Sache sei zur Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens im Sinn der oberinstanzlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden. Ist ein Bauvorhaben formell rechtswidrig, d.h. fehlt es an einer Baubewilligung und verzichtet die betroffene Person auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs, so ist im Baupolizeiverfahren zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss (Art. 46 Abs. 2 BauG).