RPG sowie den Ausführungsvorschriften von Art. 32a und 32b RPV ist es, die Verbreitung von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie zu vereinheitlichen und zu vereinfachen und damit den Ausbau erneuerbarer Energien im Interesse des Klimaschutzes zu fördern.14 Eine Beteiligung Dritter am Meldeverfahren, insbesondere der Nachbarn, oder eine Publikationspflicht des Vorhabens sieht das Bundesrecht nicht vor. Dies hat zur Folge, dass das Meldeverfahren in der Regel gegenüber Dritten, namentlich den Nachbarn, keine Rechtswirkungen entfaltet, weil sich diese am Meldeverfahren nicht beteiligen konnten. Insoweit bietet das Meldeverfahren für die Anlagebetreiber mit Blick auf den Rechtsschutz