a) Es ist aktenkundig, dass die Vorinstanz die strittige Photovoltaikanlage im Meldeverfahren prüfte.11 Gegenstand des Meldeverfahrenes bildete die Prüfung, ob die geplante Solaranlage baubewilligungsfrei erstellt werden darf, d.h., ob sie den Anforderungen von Art. 18a Abs. 1 RPG12 und Art. 32a Abs. 1 RPV sowie den kantonalen Richtlinien "Baubewilligungsfreie Anlangen zur Gewinnung erneuerbarer Energien"13 (nachfolgend kantonale Richtlinien) entspricht. Ziel der Regelung von Art. 18a RPG sowie den Ausführungsvorschriften von Art.