Im vorliegenden Fall ist den Beschwerdeführenden durch die Gehörsverletzung kein prozessualer Mehraufwand entstanden. Diesen Mangel machten sie erst nach dem Schriftenwechsel geltend. Die Verfügung haben sie daher unabhängig von der Gehörsverletzung angefochten. Der Mangel wiegt somit nicht besonders schwer. Es rechtfertigt sich daher nicht, den Gehörsmangel bzw. dessen Heilung bei der Kostenverlegung zugunsten der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 6). 3. Meldeverfahren und Streitgegenstand