Auch konnten sich die Beschwerdeführenden vor dem Erlass der Verfügung dazu nicht äussern. Das stellt eine Gehörsverletzung dar. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2020 stellte die BVD den Beschwerdeführenden das Schriftstück zusammen mit der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 3. Juli 2020 zu. Die Beschwerdeführenden haben sich dazu in der Eingabe vom 6. August 2020 umfassend geäussert. Damit konnten sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Die Gehörsverletzung wurde somit geheilt. Im vorliegenden Fall ist den Beschwerdeführenden durch die Gehörsverletzung kein prozessualer Mehraufwand entstanden.