d) Anders verhält es sich mit dem Vorwurf der Beschwerdeführenden, sie hätten vom Blendprotokoll der Vorinstanz erstmals im Beschwerdeverfahren Kenntnis erhalten. Es handelt sich dabei um ein Schriftstück, das mit Fotos den Verlauf der Blendungen auf der nordseitigen Dachfläche am 27. März 2020 und 2. April 2020 um die Mittagszeit dokumentiert. Das Schriftstück ist Teil der Vorakten10 und diente der Vorinstanz unter anderem als Entscheidgrundlage für die Beurteilung der Blendwirkung. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das Schriftstück nicht zustellte. Auch konnten sich die Beschwerdeführenden vor dem Erlass der Verfügung dazu nicht äussern.