c) Aus der Erwägung 3 folgt, dass die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die strittige Photovoltaikanlage keine Baubewilligung braucht, nicht zu beanstanden ist. Dass die Vorinstanz das Vorhaben nicht publizierte und sich die Nachbarn in der Umgebung der Anlage nicht mit Einsprachen zur Wehr setzen konnten, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Von einer Gehörsverletzung kann somit nicht gesprochen werden. 8 VGE 2015/167 vom 25. April 2017, E. 1.2 und 2016/1 vom 16. Dezember 2016, E. 1.2 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)