a) Die Beschwerdeführenden kritisieren, weil die Vorinstanz kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt habe, hätten sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner in der Umgebung der Photovoltaikanlage keine Baueinsprache erheben können. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Weiter machen sie geltend, sie hätten vom Blendprotokoll der Augenscheine vom 27. März 2020 und 2. April 2020 erstmals im Beschwerdeverfahren Kenntnis erhalten. Sie sind der Meinung, auch dadurch habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Umstand sei in jedem Fall bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.