ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Baupolizeiverfügung der Gemeinde zuständig. b) Anzeigende, die als Nachbarinnen oder Nachbarn betroffen sind, können sich als Partei am baupolizeilichen Verfahren beteiligen (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 sind als Nachbarn von der strittigen Photovoltaikanlage betroffen. Sie sind entweder Eigentümer der Grundstücke Nr. B.________ (K.________strasse 17) und Nr. J.________ (K.________strasse 19), die nur durch die K.________strasse von der Bauparzelle Nr. L.________ getrennt sind, oder bewohnen ein Haus auf diesen Grundstücken. Sie waren zudem am vorinstanzlichen Baupolizeiverfahren beteiligt.