In der Stellungnahme vom 6. August 2020 hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihrem Standpunkt und den gestellten Anträgen in der Beschwerde vom 3. Juni 2020 fest. Zusätzlich bringen sie vor, vom Blendprotokoll der Augenscheine vom 27. März 2020 und 2. April 2020 hätten sie erstmals im Beschwerdeverfahren Kenntnis erhalten, was eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen